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Das sog. Behinderten-Testament

RA Dr. Klaus Märker

Es kommt in der beratungsrechtlichen Praxis immer wieder vor, dass Eltern ein – geistig oder körperlich – behindertes Kind haben, dessen Wohl und Wehe ihnen einerseits genauso am Herzen liegt wie dasjenige ihrer gesunden Kinder, sie andererseits im Erbfall Vorsorge treffen wollen, dass das Vermögen später einmal nicht vom Sozialhilfeträger, der dem behinderten Kind gegenüber Leistungen erbringt, in Anspruch genommen wird. Als Lösungsweg bietet sich das Behindertentestament an, freilich sprachlich ein wenig geglückter Begriff.

Es wird regelmäßig folgende Konstruktion gewählt: Das behinderte Kind wird in einem Testament oder durch Erbvertrag zum sog. nichtbefreiten Vorerben bezüglich eines Teils des Nachlasses eingesetzt. Die übrigen Angehörigen (in der Regel werden es die Geschwister des betroffenen Kindes sein) werden zu Vollerben des übrigen Vermögens und gleichzeitig zu Nacherben des zum Vorerben eingesetzten Angehörigen bestimmt. Auf das Vermögen, das zur nichtbefreiten Vorerbschaft gehört, hat der Sozialhilfeträger kein Zugriffsrecht, weil dem die gesetzliche Regelung entgegensteht, derzufolge der nichtbefreite Vorerbe verpflichtet ist, die Vorerbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls an die Nacherben herauszugeben. Allerdings steht dem Vorerben das Recht zu, die Erträge aus der Vorerbschaft für sich zu beanspruchen. Dies bedeutet, dass ihm beispielsweise die Zinsen zufließen, die das zur Vorerbschaft gehörende Geldvermögen einbringt, oder er die Mieten kassieren kann, die ein der Vorerbschaft unterliegendes Mehrfamilienhaus abwirft. Die Erträge sind naturgemäß um so geringer, je geringer seine Erbquote ist. Es empfiehlt sich daher, die Quote so zu bemessen, dass sie nur geringfügig über der Pflichtteilsquote liegen.

Um dem Sozialhilfeträger auch den Zugriff auf die Erträge zu verwehren, ist es erforderlich, hinsichtlich der Vorerbschaft eine Testamentsvollstreckung in Form einer Dauervollstreckung vorzusehen. Der Testamentsvollstrecker wird sodann mit der Aufgabe betraut, auch die Erträge des der Vorerbschaft unterliegenden Nachlasses zu verwalten. Aufgrund einer solchen Verwaltungsanordnung wird ein Rechtsanspruch des Vorerben gegen den Testamentsvollstrecker ausgeschlossen mit der Folge, dass auch der Sozialhilfeträger auf die Erträge keinen Zugriff nehmen kann. Die Träger der Sozialhilfe sind natürlich bestrebt, eine derartige Regelung als eine sittenwidrige und daher unzulässige Manipulation anzusehen, die sich zu Lasten der Allgemeinheit auswirkt. Dem ist der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung aber nicht gefolgt. Solche Nachlassregelungen sind nach seiner Auffassung grundsätzlich nicht sittenwidrig. Im Gegenteil: Es würde eine im Ergebnis unzulässige Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Testierfreiheit bedeuten, wenn die Angehörigen nicht Sorge dafür tragen könnten, ihr Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers abzusichern.


Dr. Klaus Märker
Rechtsanwälte und Fachanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg



(Näheres hierüber unter dem Stichwort „Behindertentestament“ in dem von Fricke/Märker/Otto verfassten Buch „Erbrecht von A bis Z“, das in 4. Auflage im Buchhandel erschienen ist. Weitere Informationen auch im Internet unter www.dr-fricke-partner.de)

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